Satzung
des Vereins zur Förderung internationaler Beziehungen in der Jugend- und Erwachsenenbildung - Begegnungszentrum Tallinn -


RAHVUSVAHELINE NOORTE JA TAISKASVANUTE
Arendus – ja Kohtumisühing – Tallinna Keskus – RAKÜ

Vereinsabkürzung: RAKÜ

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung internationaler Beziehungen in der Jugend- und Erwachsenenbildung – Begegnungszentrum Tallinn / Estland -" mit der estnischen Abkürzung RAKÜ.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Beziehungen und Begegnungen von Menschen sowie der Kommunikation von Angehörigen aus Völkern unterschiedlicher Kultur- und Wirtschaftsbereiche.

Schwerpunkt sind die Beziehungen zu den Ostseeanrainerstaaten, insbesondere zum Baltikum. Der Verein fördert in erster Linie das gegenseitige Kennen lernen für Jugendliche und Erwachsene, Arbeitnehmer, Menschen ohne bzw. nach der Berufstätigkeit im Hinblick auf die europäische Integration. Dies findet hauptsächlich im Rahmen von Jugend- und Erwachsenenbildung statt.

Der Verein informiert über gesellschafts- und sozialpolitische Zusammenhänge und setzt sich für die Wahrung der Menschenwürde ein mit dem Ziel, Gerechtigkeit, sozialen Frieden und Humanität zu erreichen.

Der Verein bietet Veranstaltungen, Seminare, Tagungen und Begegnungen im Sinne seiner Ziele an.

2. Der Verein ist gemeinnützig tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

2. Die Aufnahme geschieht nach einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt werden muss. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt;

3. durch Streichung bei Nichtzahlung. Die Streichung im Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinem Beitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist.  Eine besondere Benachrichtigung über die Streichung erfolgt nicht mehr; 

4. durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgt, wenn das betreffende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen bzw. die Interessen des Vereins schädigt oder andere wichtige Gründe vorliegen. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören; wenn das Mitglied den Anhörungstermin nicht wahrnimmt, wird in seiner Abwesenheit über den Ausschluss entschieden.


§ 5 Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu entrichten.


§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der geschäftsführende Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagsordnung schriftlich einzuladen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins eine Versammlung erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung beantragt hat. Auch dazu ist 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen;

3. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über:
a) jährlich: Jahres- und Rechnungslegungsbericht, Entlastung des Vorstandes
Sonstige wichtige Fragen und Ereignisse von Vereinsinteresse,
Änderung der Satzung

b) zusätzlich
alle 3 Jahre: Wahl des Vorstandes,
Wahl der zwei Revisoren,

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.

5. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Eine Satzungsänderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins und der Zustimmung der einfachen Mehrheit. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend, ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der Anwesenden erforderlich.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus,
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzeister/in
d) mindestens einem/einer Beisitzer/in.

2. Der Vorstand kann zur intensiven Förderung und Durchführung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen, die dem Vorstand nicht angehören, jedoch berechtigt sind, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch ein Ersatzmitglied einsetzen. Die Mehrheit des Vorstandes darf nicht aus Ersatzmitgliedern bestehen. Dieser Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Mitgliederversammlung einzuberufen, sie zu leiten und ihr Bericht zu erstatten.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandmitglied eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen die von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.


§ 9 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen sowie gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt (einschl. Bankvollmacht).


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bennende gemeinnützige Einrichtung. Es ist ausschließlich für die in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.


§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 12. Januar 2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

Die Satzung wurde im September 2008 im Vereinsregister eingetragen.